Labor

Pharmaceuticals and healthcare

Zusammenarbeit mit Auftragslaboren: Unterliegen Vergütungen der Weitergabe?

Vor zwei Jahren hatte die Gesundheitsdirektion des Kantons Waadt die Vergütungen von Auftragslaboren für bestimmte ärztliche Leistungen als zulässig beurteilt. Diese Empfehlung wird von Tarifsuisse in Frage gestellt. Unter Verweis auf die abschliessende Regelung des TARMED verlangt diese die Weitergabe sämtlicher Vergütungen, welche Ärztinnen und Ärzte von Auftragslaboren erhalten haben. Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über den Umfang der krankenversicherungsrechtlichen Pflicht zur Weitergabe von Vergütungen durch Ärztinnen und Ärzte.

19.07.2021 Matthias Stauffacher  •   Dr. Christoph Willi, LL.M.

Um den administrativen Aufwand bei der Abwicklung von Laboraufträgen zu reduzieren, gewähren Auftragslabore eine Vergütung für die von Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen. Zu diesen von Laboren entschädigten Tätigkeiten gehören auch präanalytische Leistungen, beispielsweise für die Beschriftung von Laborproben oder für die elektronische Erfassung der Bestellungen in einem proprietären Informatiksystem des Auftragslabors.

Tarifsuisse geht vor

Nach Auffassung von Tarifsuisse unterliegen derartige Vergütungen der Weitergabe an die Krankenkassen. Um ihre Ansprüche auf Weitergabe durchzusetzen, hat Tarifsuisse im vergangenen Sommer damit begonnen, von Ärztinnen und Ärzten Auskunft über ihre Zusammenarbeit mit medizinischen Auftragslaboren zu verlangen. In den vergangenen Wochen sind die Aufforderungen um eine Tonlage schärfer geworden: Unter Androhung von Rückforderungsprozessen und strafrechtlichen Sanktionen hat Tarifsuisse die Herausgabe von Verträgen und die Offenlegung von Zahlungen über präanalytische Dienstleistungen verlangt.

Wer hat Recht?

Es ist nicht das erste Mal, dass Zahlungen von Auftragslaboren an Ärztinnen und Ärzte kritisiert werden. Im Oktober 2019 hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Waadt eine Empfehlung über Vergütungen erlassen, die Auftragslabore an Ärztinnen und Ärzte gewähren dürfen. Die Empfehlung enthält eine detaillierte Auflistung von zulässigen und unzulässigen Vergütungen. So werden Vergütungen für präanalytische Tätigkeiten ausdrücklich als zulässig beurteilt, sofern sie mit maximal CHF 10 pro Auftrag entschädigt werden. Die Zulässigkeit dieser Vergütung begründet die Gesundheitsdirektion mit dem Zweck, die Qualität und Sicherheit der analytischen Leistungen zu verbessern, beispielsweise durch die elektronische Übermittlung des Analyseauftrages.

Anders sieht das nun aber Tarifsuisse. Diese macht geltend, dass die Verordnung einer Analyse bzw. die Beauftragung eines Labors mit einer Analyse eine Leistung darstellen würde, die durch den TARMED abgegolten sei. Ziel des TARMED sei es, sämtliche ambulanten OKP-Leistungen von Ärztinnen und Ärzten sowie ihrer Angestellten möglichst abschliessend zu regeln. Entsprechend umfassen die TARMED-Position 00.0010 sowie GI-3 (resp. GI-42) auch folgende Leistungen:

„(…) Begrüssung, Verabschiedung, nicht besonders tarifierte Besprechungen und Untersuchungen, nicht besonders tarifierte Verrichtungen (z.B.: bestimmte Injektionen, Verbände usw.), Begleitung zu und Übergabe (inkl. Anordnungen) an Hilfspersonal betreffend Administration, technische und kurative Leistungen (…)“.

Aus dieser Leistungsumschreibung schliesst Tarifsuisse, dass der TARMED die gesamten Kosten des Praxisbetriebs abgelten würde. Würde der TARMED die ärztlichen Leistungen aber umfassend abgelten, bleibe kein Raum für zusätzliche Vergütungen. Entsprechendes gelte auch für die Vergabe von Laboraufträgen: Die Verordnung einer Analyse resp. die Beauftragung eines Labors mit einer Analyse würde eine durch den TARMED abgegoltene Leistung darstellen. Eine zusätzliche Vergütung durch den TARMED sei deshalb nicht zulässig. Entsprechendes müsse auch für präanalytische Leistungen gelten. Kurz: Nach Auffassung der Tarifsuisse sind Zahlungen von Auftragslaboren generell unzulässig, unabhängig davon, wie sie im Einzelfall begründet werden.

Sind die Forderungen von Tarifsuisse rechtlich begründet?

Wir beraten Spitäler, Apotheker und Ärzte sowie Hersteller und Lieferanten von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der täglichen Bewältigung von regulatorischen Herausforderungen. Dank unserer langjährigen Erfahrung sind wir mit den Besonderheiten des Gesundheitswesens bestens vertraut. Interessiert an weiteren Informationen über die Weitergabe von Vergütungen oder die Zusammenarbeit mit Leistungserbringern oder Lieferanten von Arzneimitteln oder Medizinprodukten? Oder möchten Sie mit uns diskutieren?

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In diesen Konflikt hat sich nun auch die FMH eingegriffen. In einem Rundschreiben vom 24. Juni 2021 verweist der FMH Rechtsdienst auf die zurzeit zwischen der FAMH, der FMH und der Tarifsuisse geführten Gespräche über die Entschädigung für den Aufwand bei der Nutzung des Informatiksystems. Dabei werde auch geprüft, ob die von den Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen eine durch die Tarife nicht abgegoltene Mehrleistung darstellen. Die Vergütung einer Mehrleistung sei zulässig, weil diese durch den Tarif ja eben gerade nicht abgegolten werde. Im Übrigen empfiehlt der FMH Rechtsdienst den betroffenen Ärztinnen und Ärzte sich an die beauftragten Labore zu halten, denn nur diese könnten aufzeigen, inwiefern es sich bei den Vergütungen um eine nach KVG weiterzugebende Vergünstigung handelt oder um eine Vergütung für eine tarifarisch nicht abgegoltene Mehrleistung.

Unterliegen die Vergütungen der Weitergabe?

Die Frage, ob Ärztinnen und Ärzte für Leistungen entschädigt werden dürfen, die sie für Auftragslabore erbringen, ist rechtlich nicht geklärt. Diese Leistungen erlauben Auftragslaboren, ihre internen Abläufe zu rationalisieren und ihre Dienstleistungen zu verbessern. Nach Auffassung des Gesundheitsdepartements des Kantons Waadt dürfen Ärztinnen und Ärzte für ihren Aufwand entschädigt werden. Unter Verweis auf die Regelung des TARMED scheint Tarifsuisse nun aber anderer Meinung zu sein.

Ärztinnen und Ärzte sind nicht dazu verpflichtet, ausschliesslich für ihre eigenen Patientinnen und Patienten tätig zu sein. Sie dürfen auch Leistungen für Dritte erbringen und dafür entschädigt werden. Erbringen Ärztinnen und Ärzte nicht medizinische Leistungen für einen Dritten, so unterliegt diese Tätigkeit nicht dem KVG. Die entsprechende Vergütung unterliegt nur insoweit dem TARMED, als die ärztliche Tätigkeit mit der Behandlung von Patientinnen und Patienten in einem direkten Zusammenhang steht. Darüberhinausgehende Leistungen unterliegen nicht dem KVG. Entsprechend können sie auch nicht vom TARMED abgegolten sein. Dies insbesondere, wenn sie mit dem Behandlungsauftrag des Patienten in keinem Zusammenhang stehen. Im Resultat entspricht dies der Rechtsprechung und Behördenpraxis in anderen Bereichen, namentlich bei Arzneimitteln oder Medizinprodukten, wo sich ähnliche Fragen stellen. Denn auch bei Arzneimitteln oder Medizinprodukten besteht ein Anspruch auf Weitergabe einer Vergünstigung nur insoweit, als die ärztliche Tätigkeit in den Anwendungsbereich des KVG fällt.

Unter diesen Umständen hat die zusätzliche Vergütung auch nichts mit dem Tarifschutz zu tun. Dieser verbietet es Ärztinnen und Ärzten eine zusätzliche Vergütung zu verlangen für Leistungen, die durch die obligatorische Krankenversicherung (OKP) vergütet werden. Untersteht die Leistung nicht der OKP, so kommt auch der Tarifschutz nicht zur Anwendung. Dem entgegen der Forderung von Tarifsuisse.

Der Vorstoss von Tarifsuisse zeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen Auftragslaboren sowie Ärztinnen und Ärzten politisch umstritten ist. Solange die Frage rechtlich nicht geklärt ist, besteht die Gefahr, dass rechtliche und politische Argumente miteinander vermischt werden. Umso mehr tut eine rechtliche Klärung not.

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